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   VGH Bayern, 25.09.2003 - 15 N 98.3743   

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VGH Bayern, 25.09.2003 - 15 N 98.3743 (https://dejure.org/2003,47014)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.09.2003 - 15 N 98.3743 (https://dejure.org/2003,47014)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. September 2003 - 15 N 98.3743 (https://dejure.org/2003,47014)
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Wird zitiert von ... (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2020 - 5 S 1493/17

    Umnutzung landwirtschaftlicher Flächen; Einbeziehung der Betriebserweiterung in

    Sie entfaltet daher keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten (BayVGH, Urteil vom 14.7.2006 - 1 N 04.582 - juris Rn. 23; Urteil vom 25.9.2003 - 15 N 98.3743 - juris Rn. 5, Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Auflage § 9 Rn. 187.1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 0.5.2019 - 5 S 2015/17 - juris Rn. 146) und berührt nicht die Festsetzungen und Regelungen des Bebauungsplans (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 9 Rn. 280).
  • OVG Hamburg, 10.04.2013 - 2 E 14/11

    Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans - Normenkontrollantrag

    Zwischen Plantext und zeichnerischer Darstellung darf kein Widerspruch dergestalt bestehen, dass sich die Grenzen des Plangebiets - auch nach Auslegung - nicht mehr eindeutig bestimmen lassen (vgl. hierzu Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 Rn 284; VGH München, Urt. v. 25.9.2003, 15 N 98.3743, juris).
  • VGH Bayern, 25.11.2022 - 15 N 21.2243

    Gliederung eines Industriegebiets durch die Festsetzung immissionswirksamer

    - Es spricht Einiges dafür, dass das "Deckblatt Nr. 3" wegen Unstimmigkeiten der Darstellungen bzw. Festsetzungen auf der Planzeichnung im westlichen Bereich des von der Änderung betroffenen Teilgebiets auch gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit i.V. mit § 9 Abs. 7 BauGB verstößt (zur möglichen Unbestimmtheit eines Bebauungsplans hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs vgl. BVerwG, B.v. 4.1.1994 - 4 NB 30.93 - NVwZ 1994, 684 = juris Rn. 6 f.; U.v. 7.5.2014 - 4 CN 5.13 - NVwZ 2014, 1170 = juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 25.9.2003 - 15 N 98.3743 - juris Rn. 35 ff.; OVG NW, U.v. 30.8.2000 - 10a D 136/98.NE - juris Rn. 34 ff.; OVG SH, U.v. 26.5.2009 - 1 KN 22/08 - juris Rn. 30 ff.; allgemein zum Bestimmtheitsgebot bei Festsetzungen in Bebauungsplänen vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2019 - 15 N 18.636 - juris Rn. 26; U.v. 15.6.2021 - 15 N 20.1650 - juris Rn. 36; U.v. 23.6.2020 - 1 N 17.972 - RdL 2021, 69 = juris Rn. 17; U.v. 26.9.2022 - 15 N 21.2023 - juris Rn. 43).
  • VGH Bayern, 08.02.2011 - 15 N 09.1091

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Festsetzung einer "Fläche für den Gemeinbedarf -

    Die Festsetzungen des Bebauungsplans können aufgrund des Abwägungsfehlers keine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung mehr bewirken, denn die Abwägung zur Beschränkung der vor der Planung auf den Antragstellergrundstücken bestehenden Nutzungsmöglichkeiten steht in einem untrennbaren Regelungszusammenhang mit der das gesamte Bebauungsplangebiet betreffenden Festsetzung einer "Fläche für den Gemeinbedarf - Schule" (zur Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen vgl. BVerwG vom 6.4.1993 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 77; BayVGH vom 25.9.2003 Az. 15 N 98.3743).
  • VG Würzburg, 17.07.2014 - W 5 K 12.313

    Nachbarklage; Dorfgebiet; Einfügen; Nicht (wesentlich) störender Gewerbebetrieb;

    Eine bloße Teilnichtigkeit wäre hier nicht anzunehmen, da nicht davon auszugehen ist, dass die Beigeladene auch einen Bebauungsplan mit uneingeschränktem Inhalt beschlossen hätte; bei der Festsetzung zur zulässigen Art der baulichen Nutzung handelt es sich um eine zentrale Festlegung, die mit den übrigen Bestandteilen des Bebauungsplans eng verknüpft ist und hinsichtlich der planerischen Abwägung nicht isoliert betrachtet werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 25.9.2003 - 15 N 98.3743 - juris Rn. 42).
  • VG Würzburg, 17.07.2014 - W 5 K 14.25

    Nachbarklage; Dorfgebiet; Einfügen; Nicht (wesentlich) störender Gewerbebetrieb;

    Eine bloße Teilnichtigkeit wäre hier nicht anzunehmen, da nicht davon auszugehen ist, dass die Beigeladene auch einen Bebauungsplan mit uneingeschränktem Inhalt beschlossen hätte; bei der Festsetzung zur zulässigen Art der baulichen Nutzung handelt es sich um eine zentrale Festlegung, die mit den übrigen Bestandteilen des Bebauungsplans eng verknüpft ist und hinsichtlich der planerischen Abwägung nicht isoliert betrachtet werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 25.9.2003 - 15 N 98.3743 - juris Rn. 42).
  • VGH Bayern, 18.12.2012 - 15 N 10.2219

    Landwirtschaftliche Fläche als "Puffer" zwischen Dorfgebiet und Gewerbegebiet;

    Sind einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans unwirksam, hat das nicht die Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und der Planungsträger nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan des eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG vom 6.4.1993 - 4 NB 43/92- Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 77; BayVGH vom 25.9.2003 - 15 N 98.3743).
  • VGH Bayern, 03.11.2010 - 15 N 08.185

    Klageerhebung vor Bekanntmachung des Bebauungsplans; Bedeutung nachträglicher

    Sind einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans unwirksam, hat das nicht die Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und der Planungsträger nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan des eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG vom 6.4.1993 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 77; BayVGH vom 25.9.2003 Az. 15 N 98.3743).
  • VG München, 24.10.2013 - M 11 K 12.5318

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans wegen fehlender Erforderlichkeit der Planung und

    Eine bloße Teilnichtigkeit ist hier nicht anzunehmen, da nicht davon auszugehen ist, dass die Beigeladene auch einen Bebauungsplan mit eingeschränktem Inhalt beschlossen hätte; bei der Festsetzung zur zulässigen Art der baulichen Nutzung handelt es sich um eine zentrale Festlegung, die mit den übrigen Bestandteilen des Bebauungsplans eng verknüpft ist und hinsichtlich der planerischen Abwägung nicht isoliert betrachtet werden kann (BayVGH, U.v. 25.9.2003 - 15 N 98.3743 - juris RdNr. 42).
  • VG Augsburg, 27.01.2010 - Au 4 K 09.285

    Erfolgreiche Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur

    Dafür ist Voraussetzung, dass zwischen Plantext in der Satzung und zeichnerischer Darstellung kein Widerspruch dergestalt bestehen darf, dass sich die Grenzen des Plangebiets - auch nach Auslegung - nicht mehr eindeutig bestimmen lassen (BayVGH vom 25.9.2003 15 N 98.3743).
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VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Januar 2004 - 15 N 98.3743 (https://dejure.org/2004,64670)
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